Die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten ist nach der EinhV zulässig, wenn die Angabe der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist. Dies bedeutet z.B. für die in der Werbung oft gebräuchliche Angabe „19-Zoll Monitor“, dass die entsprechende Angabe der Bildschirmdiagonale zunächst in Zentimetern erfolgen und hervorgehoben werden muss und die Angabe in „Zoll“ dem unterzuordnen ist. Diese Parallelkennzeichnung wird mit der aktuellen Einheitenverordnung mit Stand vom 25. September 2009 unbefristet zugelassen.
Wenn die das ursprüngliche Vorhaben, dass nur die gesetzlichen Einheiten erlaubt sind durchgezogen hätten, wäre es zu einer Abmahnwelle gekommen. Dank der Erleuchtung vom 25. Sept. bleibt aber im Prinzip alles so wie es ist. Das ist auch die bisher aktuelle Rechtslage gewesen (Übergangsfrist). Diese Übergangsfrist scheint nun unbefristet zu geleten.
Von wegen es ist überweigend die CE - Branche betroffen. Wer hat noch keine 3/4 Zoll Gartenschlauchanschluss / Wasserhahnanschluss gekauft.
Habt Ihr Fahrräder? Wie groß sind die? 60.96cm oder 66.04cm oder 71.12cm?