Händler muss bestellte Ware nicht ausliefern

Moin,

kurzer Hinweis auf diesen interessanten Artikel:

Gruß

nix neues, denn schon immer galt die bestellmail nur als “bestelleingangsmail” es sei denn man nimmt dort explizit den vertrag an (mailinhalt)

Ich halte sowohl die Begründung des Händler wie den Richtersprüch für etwas, nennen wir es mal etwas willkürlich.
Normalerweise sollte in den AGB geregelt sein, wann ein Vertrag geschlossen wird. Eine Möglichkeit ist natürlich, dass der Händler konkludent handelt, also die Ware schickt.

Wenn ich der Richter gewesen wäre hätte ich den Händler nur da rausgelassen, wenn er sich auf einen Irrtum bei der Preisangabe beruft, aber sicherlich nicht, weil der Händer gedacht hat er darf mit einer falschen Produktbeschreibung gleichteure Artikel liefern.

Ansonsten ist es wie laramarco gesagt hat, es kommt auf die Mail, den Inhalt und die AGB an, ob es eine Willenserklärung des Händlers ist oder nicht.

CYA

Interessantes Urteil, ein Einzelfall oder ein Anfang zu realitätsnaheren Urteilen in der Rechtssprechung?

Also wir haben den Vertragsschluss in den AGB. Außerdem steht in unserer Bestellmail “Keine Auftragsbestätigung”.