da ich Rechtsanwälte in der Familie habe und die ein Auge auf meinem Shop haben, hier einmal die aktuelle “Widerrufsbelehrung” die man in einem Online Shop hinein machen sollte.
[I]Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf berlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an:
Firma
Alleininhaber: Name
Name
Anschrift
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Internet:
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu-gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurück-gewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Wenn diese erst mit der Lieferung mitgeschickt wird, dann gelten 4 Wochen. (Siehe eBay…)
4 Wochen ist auch Abmahngefährdet, es muß meines Wissens nach 1 Monat heißen.
Naja, die Idee hier eine Widerrufsbelehrung einzustellen ist zwar nicht ganz verkehrt, da ja jeder diese benötigt, auf der anderen Seite sollte jedem bewußt sein das Aussagen in einem Forum keine Rechtsberatung sein können. Das sind nur gut gemeinte Ratschläge (wobei das Augenmerk bei dem Satz auf gut gemeinte, aber nicht immer hilfreiche oder richtige, Ratschläge sein können.)
Außerdem sollte man nicht jeden beliebigen Rechtsanwalt an seinen Shop lassen. Einem auf Internetrecht spezialisierten Anwalt sollten solche Fehler wie die Tel Nr beim Widerruf nicht passieren.
sende einfach die Widerufsbelehrung inkl. AGB per PDF mit in der Bestellbestätigung.
So gelten 2 Wochen.
Weise auch in den AGB darauf hin, WANN der Vertrag mit dem Kunden zustande kommt, z.B. wenn du ihm die Bestellbestätigung sendest oder bei Erhalt der Ware.
Wenn Du hier Fehler machst gelten 6 MONATE für den Wiederruf bzw. unendlich…
das amtliche Muster des BMJ findet man in aktueller Fassung unter: bmj.bund.de. Dort wird auch beschrieben, was man in seinem Fall ergänzen muss (sogar einigermaßen verständlich beschrieben).
Meines Wissens ist dieses Muster jetzt auch in irgendein Gesetz gefasst worden. Warum sollte man sich also mehr Aufwand mit der Widerrufsbelehrung machen (die mögliche Abmahngefahr bei falschen Formulierungen kommt hier noch hinzu).
[QUOTE=Nightwalker;15841]Warum sollte man sich also mehr Aufwand mit der Widerrufsbelehrung machen (die mögliche Abmahngefahr bei falschen Formulierungen kommt hier noch hinzu).[/QUOTE]
Weil diese Widerrufsbelehrung von einigen Gerichten schon als unwirksam beurteilt wurde (in D kann ja jeder Amtsrichter seine eigene Rechtsauffassung pflegen), und weil diese Widerrufsbelehrung auch nicht das kürzlich ergangene Urteil des EuGH bezügl. Widerrufsrechte bei Dienstleistungen berücksichtigt, und diesbezüglich auch unwirksam ist.
Wie Avenger schon sagte, kommt es immer auf das Gericht an.
Wird man abgemahnt, wählt in der Regel der Abmahnende den Gerichtsstand.
Im Zweifelsfall wird sich dieser sicher nicht einen für den Abgemahnten günstigen Gerichtsstand suchen.
Das OLG Köln vertritt beispielsweise die Meinung, dass 2 Wochen Wiederrufstfrist nur dann gelten, wenn noch vor dem Auswählen der Artikel, über das Widerrufsrecht informiert wurde.
Wir wurden aus diesem Grund bereits abgemahnt und wollten es verhandeln. Natürlich hätten wir nicht in erster Instanz beim OLG verhandelt. Wir hatten Glück, denn es rief uns der Zuständige Richter vom LG Bonn an und informierte uns darüber, dass wir bei Ihm die Verhandlung wahrscheinlich gewinnen, aber die Berufung am OLG Köln nicht überstehen würden. Da dieser Richter keine Lust darauf hatte, dass eines seiner Urteile aufgehoben wird, wurde die Sache nicht ganz so teuer für uns. Wir haben dann die Vorgaben der einstweiligen Verfügung erfüllt und unseren Widerspruch zurück gezogen. Seitdem haben wir keine 2 Wochen mehr in unserem Widerruf. Allerdings sagt meine Erfahrung, dass es für den Kunden irrelevant ist, ob man 2 oder 4 Wochen vereinbart. Jedenfalls bei uns hat sich dadurch nichts geändert.