Man glaubt es kaum, aber manchmal geschieht in D noch was sinnvolles…
Hi Avenger,
gute Sache dass! Hatte ich schon gelesen und hoffe, dass es nun wirklich “unangreifbar” wird. Sicher so lange, bis wieder jemand zu viel Zeit hat und sucht und findet^^.
Gruß
rob
[QUOTE=avenger;31101]Man glaubt es kaum, aber manchmal geschieht in D noch was sinnvolles…
http://www.shopbetreiber-blog.de/tag/fernabsatz/[/QUOTE]
Hi Avenger,
das ist auf jeden Fall ein Anfang, aber nur ein kleiner. Ein riesiges Interesse an neuen Gesetzgebungen zum Internetrecht scheint jedenfalls nicht vorhanden zu sein.
Gruß Rob
[QUOTE=avenger;31101]Man glaubt es kaum, aber manchmal geschieht in D noch was sinnvolles…
http://www.shopbetreiber-blog.de/tag/fernabsatz/[/QUOTE]
Bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrung an die ab 11.6.2010 geltenden Regeln anzupassen.
Dabei ist mir mal wieder so richtig klar geworden, dass Juristen offenbar alle einen an der Waffel haben…
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“).
Da weiß natürlich jeder Verbraucher sofort Bescheid worum es geht…
Einfach krank, unsere Justiz.
[QUOTE=avenger;32182]
Da weiß natürlich jeder Verbraucher sofort Bescheid worum es geht…
[/QUOTE]
Ein Verbraucher liest das eh nicht, nur andere Juristen die dir an Bein p****** wollen.
Ich warte noch auf die ersten Abmahnungen wegen Irreführung in der Widerrufsbelehrung. Den juristisch korrekten Text versteht der Durchschnittsdeutsche wahrscheinlich nicht. Dadurch verstößt man ja gegen das Transparenzgebot (oder so ähnlich).
CYA
Ist schon heiß, gell.
Auf der einen Seite muten die Richter den Kunden nicht mal die einfachsten Dinge zu.
Auf der anderen Seite fabrizieren sie solch Sätze.
By the way, die neue Belehrung ist doch erst ab 11.6. gültig und sollte vorher nicht verwendet werden, oder?
Moin,
Zusatz:
die neue Belehrung ist doch erst ab 11.6. gültig
Es gibt bei diesen Änderungen übrigens keine Übergangsregelung. Es muss also vorbereitet und sofort umgesetzt werden.
Gruß
Heißt, um auf der sicheren Seite zu sein, alle Shopbetreiber bleiben am 10.6 bis 0:00 Uhr auf und stellen die neue Widerrufsbelehrung online.