Öffentliche Wunschzettel - Hinweis in die Datenschutzerklärung

Hallo,

in wieweit muß / solte man in seiner Datenschutzerklärung auf den Öffentlichen Wunschzettel eingehen?
Sehe ich es richtig, daß nur Öffentlliche Wunschzettel angezeigt werden, wenn die E-Mai-Adresse oder der Nachname exakt eingegeben werden?
In wieweit besteht die Gefahr, daß Google & Co solche Öffentliche Wunschzettel in ihren Index packen (Beispiel Wunschlisten bei Amazon)?

Gruß
Forellenteichangler

Die robots.txt verbietet Google den Zugriff auf die Liblingsliste und den Wunschzettel. Ohne die genauen Daten zu kennen kann man sie ja auch nicht aufrufen.
Man kann es in dern FAQ´s etc. sicher erklären, aber notwendig ist das imho nicht.

[QUOTE=ChristophH;50909]Die robots.txt verbietet Google den Zugriff auf die Liblingsliste und den Wunschzettel. Ohne die genauen Daten zu kennen kann man sie ja auch nicht aufrufen.
Man kann es in dern FAQ´s etc. sicher erklären, aber notwendig ist das imho nicht.[/QUOTE]

Erst einmal Danke für die schnelle Antwort - in die robots.txt hätte ich “Held” ja auch selbst gucken können:D
Schon mal die diesbezügliche Datenschutzerklärung von Amazon angeschaut?:rolleyes:
Aber die haben deshalb wohl auch schon mal was “drüber” bekommen. Vor ein paar Jahren mußtest du bei Google nur den Namen eines Bekannten eingeben und schon wurde dessen Amazon-Wunschliste meist unter den ersten Treffern angezeigt. Die Wunschliste war dort früher wohl standardmässig “öffentlich”.

Gruß
Forellenteichangler