16% MWSt. gleich Leistungsdatum - Bestellung mit 19% MWSt.-Satz

Eine Frage in die Runde. Was macht Ihr, wenn der Kunde am 30.6. bestellt hat und die Auslieferung am 1.7., dem Datum der Umstellung erfolgt ist. Dann berechnet der Shop ja diese Bestellung mit 19% MWST.
Wie korrigiert ihr das?

das kommt auf deine AGB an. Also wann ist Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Da bei den meisten HĂ€ndlern dieser Zeitpunkt mit Versand der Ware ist (und damit am 01.07. oder spĂ€ter), mĂŒsstest du vermutlich die Rechnung an den Kunden mit 16% ausstellen und - sofern bereits Vorkasse via KK,Paypal,SOFORT etc.geleistet - die Differenz gutschreiben.

Meine bescheidene, nicht-fachliche Meinung.

Jupp, genau so. Oxid berechnet jedoch die MWST. bei alten Bestellungen falsch. Das sollte bei noch nicht gelieferten Bestellungen aber korrekt erfolgen. Alternativ mĂŒsste eine Option in den Einstellungen des Shops zur VerfĂŒgung stehen. FĂŒr mein Empfinden fehlt hier eine entscheidene Einstellung im Shop.

Hi, der Leistungszeitpunkt kann man eigentlich nicht in den AGB festhalten, sondern ist im E-Commerce der Versand. Somit bei Versand am 1.7 .eindeutig 16%. Bei B2C Bestellungen ist es eine Brutto-Vereinbarung, so dass du nur die enthaltende MwSt anders ausweisen musst. Wie das in Oxid geht weiß ich aber nicht, ggf. die Bestellung neu abspeichern.
cya

@andoreen Da dieser aktuelle Fall ziemlich einmalig ist, gibt es so einen “Schalter” im Shop nicht.
Das ist aber gar nicht nötig. Einfach an der Bestellung im Tab [Stamm] kurzzeitig einen Rabatt eintragen und speichern. Damit provoziert man eine Neuberechnung des bestellten Warenkorbs. Im Anschluss ist die Bestellung auf 16% gestellt.

PS: Demzufolge muss man mit alten Bestellungen aus dem Juni sehr vorsichtig sein, bei denen man die 19% beibehalten möchte. :wink:

Wir gehen von Brutto Preisen im B2C Bereich aus. Der Kunde erhĂ€lt also keine Gutschrift. Wir legen nur Rechenschaft vor dem FA ab. Und der Kunde soll natĂŒrlich auch eine korrekte Rechnung erhalten. Zum einen fĂŒhren wir zuviel ab und ab Januar 2021 zu wenig. SpĂ€testens dann fragt das FA nach.

@Firefax Ich meinte den Zeitpunkt ab wann der HÀndler dem Kauf rechtlich zustimmt. Das kann mit Versand der BestellbestÀtigung, aber auch erst mit Versand der Ware sein.
Allerdings kann das mit der steuerrechtlichen Leistungserbringung differenzieren. Da muss ich passen.

Perfekt! Hat geklappt. Auch wenn das bei dem ein oder anderen Shop selten vorkommt. Bei uns nicht. Daher meine Frage wie das gehandhabt werden kann. Es klappt wunderbar und ich kann im Wawi meine Rechnungen erstellen.

Steuerlich ist das wie immer kompliziert, zumal hier VorgangsabhÀngig. Einen Steuerberater zu fragen wÀre besser.

Das Bundesfinanzministerium schreibt dazu u.A. folgendes bei Vorauszahlung und Vorausrechnung

2.4.2 Entgeltsvereinnahmung vor dem 1. Juli 2020

Hat der Unternehmer fĂŒr eine steuerpflichtige Leistung oder Teilleistung, die er nach dem 30. Juni 2020 ausfĂŒhrt, vor dem 1. Juli 2020 eine Vorausrechnung erteilt, in der die Umsatzsteuer nach den nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 geltenden UmsatzsteuersĂ€tzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent ausgewiesen ist, und vereinnahmt er vor dem 1. Juli 2020 das gesamte Entgelt oder Teilentgelte, entsteht die Umsatzsteuer fĂŒr diese Entgelte in Höhe der vor den 30. Juni 2020 geltenden UmsatzsteuersĂ€tze von 19 Prozent bzw. 7 Prozent. Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG ist die Steuer fĂŒr den Voranmeldungszeitraum der LeistungsausfĂŒhrung zu berichtigen.

Der LeistungsempfĂ€nger ist, sofern die ĂŒbrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen, zum Vorsteuerabzug in Höhe des ausgewiesenen Betrags berechtigt. Es bestehen keine Bedenken dagegen, wenn der Unternehmer im Voranmeldungszeitraum der Entgeltsvereinnahmung nur die nach den nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 geltenden UmsatzsteuersĂ€tzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent berechnet und abfĂŒhrt. Eine Berichtigung der Berechnung der vor dem 1. Juli 2020 entstandenen Umsatzsteuer fĂŒr den Voranmeldungszeitraum der LeistungsausfĂŒhrung scheidet in diesen FĂ€llen aus.

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Wenn er bis 30.06.2020 bezahlt hat, ist mit den alten SteuersÀtzen abzurechnen. Auch wenn die Leistung erst spÀter erfolgt. Sagt zumindest unser Steuerberater.

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