Hi an alle,
um diese ganze Diskussion rechtlich ein wenig abzurunden , würde ich gern das Ganze noch ein wenig aufklären. Ein Kunde der im Internet bestellt, schließt einen Kaufvertrag mit dem Shopbetreiber. Ein Kaufvertrag setzt eine gegenseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung voraus. Das bedeutet, dass kein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande kommt, wenn nur eine Willenserklärung in den Machtbereich des anderen gelangt. Das Angebot in einem Onlineshop wird nach h.M. nicht wie eine Willenserklärung des Anbieters gewertet. Demnach gibt der Kunde nach Abschluss einer Bestellung als erstes seine Willenserklärung ab. Erhält er hierauf z.B. wg. falscher E-Mail keine Bestätigung des Verkäufers, ist das Rechtsgeschäft wenigstens vorerst nicht zustande gekommen. Der Kunde hat also keinen Anspruch auf Lieferung der Sache aber der Verkäufer bis jetzt auch keinen Anspruch auf Zahlung. Liefert der Verkäufer trotzdem aus, ist mit Zustellung der Sache beim Kunden ein Rechtsgeschäft zustande gekommen, da die Lieferung der Sache nach h.M. als Willenserklärung des Verkäufers angesehen wird. Der Käufer ist damit auch zur Zahlung verpflichtet.
Soweit zu diesem Thema.
Zum Widerruf
Es reicht aus, dass der Kunde die Widerrufserklärung in Textform erhält. Die hier bereits erwähnte Schriftform wird vom Gesetzgeber nicht verlangt. Es wäre auch ein unzumutbarer Aufwand, wenn ein Versandhandel jede Widerrufserklärung handsignieren müsste. Spätestens die Bestellbestätgung sollte also per E-Mail die Widerrufserklärung in Textform (kein Link) enthalten. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, legte die Erklärung (oder sogar die gesamte AGB) in einem Extra Schriftstück seiner Sendung bei.
Hierzu noch folgende Anmerkung, Eine Widerrufserklärung die nur 2 Wochen zulässt, sollte, wenn man auf der sicheren Seite stehen möchte, dem Kunden noch vor Beginn der Bestellung zugänglich sein (Und dazu reicht kein Link). Je nach Gericht beginnt die Bestellung bereits mit dem auswählen von Artikeln. Wenn man also seine Widerrufserkläung nicht irgendwo vor der Auswahl von Artikeln deutlich platzieren kann, sollte man die 4 wöchige Widerrufsfrist wählen.
Die Widerrufserklärung hat auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes also keine Auswirkung. Der Widerruf, widerruft nur das bereits gültige Rechtsgeschäft. Wenn also nicht über das Widerrufsrecht informiert wird, werden im Zweifel einfach die gesetzlichen, maximalen Vorgaben angewendet.
Um das ganze abzuschließen, der Kunde kann sich also in keinem Falle zurück ziehen, als hätte es keine Bestellung gegeben. Im schlimmsten Falle kann er sich auf die gesetzlichen maximal Vorgaben berufen.
Im Übrigen kann jeder bis zu 10 Jahre das Rechtsgeschäft nach §119 BGB wegen Irrtums anfechten. Wird wirksam angefochten, gilt das Rechtsgeschäft als von vornherein Nichtig, allerdings würde hier die Schadenersatzpflicht nach §122 BGB greifen.
In der Realität wird das alles nur eine verschwindend kleine Anzahl an Kunden durchsetzen. Viel gefährlicher ist das Risiko der Abmahnung durch Mitbewerber oder Abmahnvereine. Im besonderen weil diese den Gerichtsstand wählen dürfen.
So das war es vorerst dazu. Ich hoffe, es hilft irgendwem.
Wer Fehler in diesem Text findet, darf sie behalten.
Mfg