Bestell E-Mail des Kunden "nochmal" versenden

Hi,

[QUOTE=mihinri;16255]@Marco und das OXID Team,

ist zu hoffen, dass da mal so ein “Knöpfchen” kommt?
:slight_smile:
[/QUOTE]

Das ist ein Feature Request für den wie üblich gilt: Ist aufgenommen, Umsetzung ob und wann kann nicht versprochen werden.
Vielleicht wär’s sinnvoller und schneller, darüber ein Modul zu schreiben, das kann nicht die Welt sein…

Gruß

als modul gibts das doch schon bei mehreren partnern in den schubladen

Hi an alle,

um diese ganze Diskussion rechtlich ein wenig abzurunden , würde ich gern das Ganze noch ein wenig aufklären. Ein Kunde der im Internet bestellt, schließt einen Kaufvertrag mit dem Shopbetreiber. Ein Kaufvertrag setzt eine gegenseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung voraus. Das bedeutet, dass kein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande kommt, wenn nur eine Willenserklärung in den Machtbereich des anderen gelangt. Das Angebot in einem Onlineshop wird nach h.M. nicht wie eine Willenserklärung des Anbieters gewertet. Demnach gibt der Kunde nach Abschluss einer Bestellung als erstes seine Willenserklärung ab. Erhält er hierauf z.B. wg. falscher E-Mail keine Bestätigung des Verkäufers, ist das Rechtsgeschäft wenigstens vorerst nicht zustande gekommen. Der Kunde hat also keinen Anspruch auf Lieferung der Sache aber der Verkäufer bis jetzt auch keinen Anspruch auf Zahlung. Liefert der Verkäufer trotzdem aus, ist mit Zustellung der Sache beim Kunden ein Rechtsgeschäft zustande gekommen, da die Lieferung der Sache nach h.M. als Willenserklärung des Verkäufers angesehen wird. Der Käufer ist damit auch zur Zahlung verpflichtet.

Soweit zu diesem Thema.

Zum Widerruf
Es reicht aus, dass der Kunde die Widerrufserklärung in Textform erhält. Die hier bereits erwähnte Schriftform wird vom Gesetzgeber nicht verlangt. Es wäre auch ein unzumutbarer Aufwand, wenn ein Versandhandel jede Widerrufserklärung handsignieren müsste. Spätestens die Bestellbestätgung sollte also per E-Mail die Widerrufserklärung in Textform (kein Link) enthalten. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, legte die Erklärung (oder sogar die gesamte AGB) in einem Extra Schriftstück seiner Sendung bei.
Hierzu noch folgende Anmerkung, Eine Widerrufserklärung die nur 2 Wochen zulässt, sollte, wenn man auf der sicheren Seite stehen möchte, dem Kunden noch vor Beginn der Bestellung zugänglich sein (Und dazu reicht kein Link). Je nach Gericht beginnt die Bestellung bereits mit dem auswählen von Artikeln. Wenn man also seine Widerrufserkläung nicht irgendwo vor der Auswahl von Artikeln deutlich platzieren kann, sollte man die 4 wöchige Widerrufsfrist wählen.

Die Widerrufserklärung hat auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes also keine Auswirkung. Der Widerruf, widerruft nur das bereits gültige Rechtsgeschäft. Wenn also nicht über das Widerrufsrecht informiert wird, werden im Zweifel einfach die gesetzlichen, maximalen Vorgaben angewendet.

Um das ganze abzuschließen, der Kunde kann sich also in keinem Falle zurück ziehen, als hätte es keine Bestellung gegeben. Im schlimmsten Falle kann er sich auf die gesetzlichen maximal Vorgaben berufen.

Im Übrigen kann jeder bis zu 10 Jahre das Rechtsgeschäft nach §119 BGB wegen Irrtums anfechten. Wird wirksam angefochten, gilt das Rechtsgeschäft als von vornherein Nichtig, allerdings würde hier die Schadenersatzpflicht nach §122 BGB greifen.

In der Realität wird das alles nur eine verschwindend kleine Anzahl an Kunden durchsetzen. Viel gefährlicher ist das Risiko der Abmahnung durch Mitbewerber oder Abmahnvereine. Im besonderen weil diese den Gerichtsstand wählen dürfen.

So das war es vorerst dazu. Ich hoffe, es hilft irgendwem.
Wer Fehler in diesem Text findet, darf sie behalten.

Mfg

Hallo wohlima,

vielen Dank für diese ausführlichen Hinweise.

Das Angebot in einem Onlineshop wird nach h.M. nicht wie eine Willenserklärung des Anbieters gewertet

Das allerdings sehe ich etwas anders. Was wäre denn sonst der Sinn und Zweck eines Onlineshops?

Gruß

[QUOTE=Marco Steinhäuser;19030]Hallo wohlima,

vielen Dank für diese ausführlichen Hinweise.

Das allerdings sehe ich etwas anders. Was wäre denn sonst der Sinn und Zweck eines Onlineshops?

Gruß[/QUOTE]
Nein, das ist schon richtig so…

Der Anbieter (Shopbetreiber) macht erst einen verbindlichen Vertrag, wenn er den Kundenauftrag bestätigt…

So will es die “herrschende Meinung”, und das ist auch gut so…

Nur so kann man sich z.B. aus einer falschen Preisangabe retten, wie kürzlich Otto mit sagenhaft günstigen Laptops…

Und nur so ist es m.E. überhaupt möglich, [B]vor [/B]Vertragsschluss dem Kunden die Widerrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen.

Wenn der Shopbetreiber ein Angebot machen würde, dass der Besteller annimmt, wäre es dazu zu spät.

[QUOTE=Marco Steinhäuser;19030]
Das allerdings sehe ich etwas anders. Was wäre denn sonst der Sinn und Zweck eines Onlineshops?[/QUOTE]

Der Sinn und Zweck eines Shops liegt in der Kaufanbahnung. Irgendwie muß man ja die Möglichkeit haben seinen Meinung zu bilden.

Der Text von wohlima behandelt das Thema schon recht gut. [B]Er ersetzt aber keine Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt.[/B]
Keiner sollte erwarten, dass alles ok ist, wenn er den Text durchgelesen hat. Eine rechtsverbindliche Beratung kann nur ein Anwalt machen.

Das Thema kann man meines Erachtens sowieso nicht in allen Facetten in einem einzelnen (überschaubaren) Post fassen.

So kann man z.B. in den AGB etwas anderes festlegen, was ist mit dem Sonderfall, dass der Kunde über PP-Express bestellt. Hier hat der Kunde vor Bestellabschluss und Bezahlung im Shop die AGB [B]NICHT[/B] bestätigt.

Soll heißen, wenn man PP-Express eingebaut hat, was ja auch über eFire sehr gut und einfach funktioniert, ist man bei 14-Tagen Widerrufsrecht abmahngefährdet.

Meine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung.
CYA

[QUOTE=Firefax;19093]Der Sinn und Zweck eines Shops liegt in der Kaufanbahnung. Irgendwie muß man ja die Möglichkeit haben seinen Meinung zu bilden.
[/QUOTE]

Hi,

das sehe ich komplett anders :slight_smile:
Für die Kaufanbahnung oder auch Darstellung von Produkten und Informationen reicht ein gewöhnlicher Online-Katalog ohne Kaufmöglichkeit. Oder auch eine olle Firmenwebseite a lá “wir über uns | leistungen | impressum | kontaktformular”.

Aber das ist sicher immer Geschmacks- und Ansichtssache des jeweilig Betrachtenden. Man darf nicht vergessen: Viele kennen sich ja auch mit Computern nicht so aus… :slight_smile:

In diesem Sinne - schönes Wochenende! Wir haben es uns verdient! :slight_smile:

[QUOTE=Marco Steinhäuser;19097]Hi,

das sehe ich komplett anders :slight_smile:
Für die Kaufanbahnung oder auch Darstellung von Produkten und Informationen reicht ein gewöhnlicher Online-Katalog ohne Kaufmöglichkeit. Oder auch eine olle Firmenwebseite a lá “wir über uns | leistungen | impressum | kontaktformular”.

Aber das ist sicher immer Geschmacks- und Ansichtssache des jeweilig Betrachtenden. Man darf nicht vergessen: Viele kennen sich ja auch mit Computern nicht so aus… :slight_smile:

In diesem Sinne - schönes Wochenende! Wir haben es uns verdient! :-)[/QUOTE]

Sicher kann jeder seinen eigenen Geschmack haben, aber die h.M. ist rechtlich Relevant. Und die betrachtet einen Onlineshop ebenso wie einen Katalog als Mittel zur Kaufanbahnung. :slight_smile: Die Sache mit PP-Express ist ähnlich wie die Bestellung im normalen Shop, da man nach Abschluss auf Bestellschritt 4 weitergeleitet wird und die Zahlung erst nach Abschluss dieses Bestellschrittes erfolgt. Demnach muss man auch hier die AGB bestätigen, um den Einkauf abzuschließen und den Bestellschritt 4 bestätgen um tatsächlich zu bezahlen. Oder liege ich da Falsch?

Auch ich möchte nochmal darauf hinweisen, dass mein Post (weiter unten) keinen Anwalt ersetzt. Im Einzelfall können durchaus andere Normen gelten.

Ich wünsche ebenfalls allen ein schönes Wochenende.

Mfg

Hallo,
auch wenn der Thread nun schon etwas älter isst, ein solcher Button wäre schon toll…
es kommt nicht gerade selten vor, dass eine mailadresse falsch eingegeben wird.
Eine andere Idee wäre hier aber auch, dass man noch ein zweites emailfeld einfügt, wie des das heute schon recht oft gibt, so dass die mailadresse zwei mal eingegeben werden muss. Das würde doch bestimmt helfen… und ein reinkopieren darf da nicht möglich sein :wink:

Viele Grüsse,
Stefan

Wenns was kosten darf und nicht für die CE ist
–> http://www.commodule.de/admin-erweiterungen/EASY-Orderemail-v-1-00.html