Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 94/12
Luxemburg, den 3. Juli 2012
Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen,
die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme
ermöglichen, nicht widersetzen
Das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer derart lizenzierten Programmkopie erschöpft sich
mit dem Erstverkauf
Siehe hier: