OLG München verbietet Einzelunternehmer die Bezeichnung Geschäftsführer im Impressum
Sein eigener Chef sein – eine tolle Sache. Doch auch, wenn Einzelunternehmer selbst über ihre Arbeit bestimmen können und für ihre beruflichen Tätigkeiten haften: Geschäftsführer sind sie deshalb noch lange nicht. Das OLG München hat einem eBay-Verkäufer nun verboten, sich im Impressum seines Shops als Geschäftsführer auszuweisen. Allgemeingültig ist das Urteil zwar nicht – dennoch zeigt es: Die Bezeichnung als „Geschäftsführer“ kann im Einzelfall rechtswidrig sein und ist ein vermeidbares Abmahnrisiko für Freiberufler und Einzelunternehmer.
Zwar ein Urteil mit Vorbehalt, aber ein Urteil, das noch große Wellen schlagen könnte, wenn es sich für die nette Abmahn-Gemeinde herausstellt, dass dadurch was zu holen ist. Will mir nicht mal ausmalen, wie viele Impressen da plötzlich auf der Abmahn-Liste stünden…