Zum Thema Pflichtfelder im Kontaktformular: de lege data | Wie ein schlechter Scherz: EU Gesetzgeber passt die DSGVO an – Einen Monat vor Anwendbarkeit
Art. 25 Abs. 2 S. 1 heißt momentan: „Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden“. Die offizielle Berichtigung löscht nun das Wort „grundsätzlich“. In Zukunft heißt es also: „…die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung…“. Als Juristen wissen wir, dass das Wort „grundsätzlich“ eine durchaus relevante Bedeutung hat, nämlich dass es noch Ausnahmen gibt bzw. die jeweilige Regelung nicht unbedingt abschließend ist. Diese Interpretation des Art. 25 Abs. 2 S. 1 wird nun aber gänzlich unmöglich, denn „grundsätzlich“ wird gelöscht. Die Vorgabe ist mithin als abschließend und zwingend anzusehen. Auch dies stellt, finde ich, nicht allein nur eine sprachliche Anpassung des Textes dar, sondern verändert den Inhalt der gesetzlichen Regelung.
Das bedeutet ganz konkret: es dürfen keine Daten erhoben werden, die über das unbedingt Notwendige hinaus gehen. Und im Falle der Kontaktaufnahme reicht die E-Mail-Adresse vollkommen aus. Name usw. als Pflichtfeld (“Voreinstellung” i.S.d. Art 25) ist demzufolge ein Verstoß gegen den o.g. Artikel und abmahngefährdet!