Sagt mal ein Kunde fragt mich gerade, ob man die Testbestellungen die man in seinem Shop vornimmt eigentlich komplett aufbewahren muss?
Das Finzanzamt könnte sonst ja sagen, das man Bestellungen vorenthalten hätte?
Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, aber diese Regelung ist mir neu.
PS: Im konkreten Fall werden die Rechnungen mit einem externen Fakturierungsprogramm erstellt, weil es neben den Online-Bestellung noch “normales” Geschäft gibt.
Der Online-Shop hat mit der Rechnungserstellung also nichts zu tun…
[QUOTE=ChristophH;12590]Sagt mal ein Kunde fragt mich gerade, ob man die Testbestellungen die man in seinem Shop vornimmt eigentlich komplett aufbewahren muss?
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Hallo,
nachdem ich den Shop getestet habe, lösche ich die Bestellungen einfach.
Es kann auch natürlich sein “Wie bei einer Laden(Bar)kasse” wo man die Fehlbuchungen und Stornobelege aufbewahren muss, für den Online Shop das gleiche gilt. Ich bin mal gespannt was die anderen Antworten.
dies ist keine Rechtsberatung aber: eine Bestellung hat für das Finanzamt doch keinerlei Bedeutung. Erst wenn daraus eine Transaktion wird, also ein Geld- und Warenfluss stattfindet, interessiert sich das Finanzamt dafür - logisch. Testbestellungen unterliegen auch keiner Aufbewahrungspflicht, da hier die Intension eines gültigen Rechtsgeschäfts fehlt sondern nur die Funktionalität geprüft wird.
Dies ist auch unabhängig davon, ob ich im Onlineshop oder extern fakturiere.
Aufpassen würde ich bei Testbestellungen, welche z.B. ein Paymentgateway testen und Geld hin- und hergebucht wird. Auch wenn hier nicht gebucht wird (keine Buchung ohne Beleg!) würde ich solche Bestellungen dokumentieren und als Aktenvermerk in meine Unterlagen geben (Vermerk mit Kontoauszugverweis). Bei einer Betriebsprüfung hat man es dann bei der Hand. Alles andere ist aus meiner Sicht unsinnig.