Verständnisfrage zur zukünftigen Button-Lösung

Hallo,

ich habe mir heute mal die zukünftige Button-Lösung zu Gemüte geführt.

Dazu habe ich einige Fragen, vielleicht könnt ihr mir ja dabei helfen die Fragezeichen über meinem Kopf aufzulösen.

Grundlage der Fragen ist dieser Artikel: Onlinehändler- Button Lösung

Zum besseren Verständnis: wir handeln mit Bekleidung.

Zu den „wesentlichen Vertragsinformationen“, auf die der Händler künftig auf der Bestellseite hinweisen muss, gehören:

die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung;...

So weit so gut…

Bei Bekleidungsartikeln sind regelmäßig die folgenden Angaben wesentlich:

Material, gewählte Farbe, gewähltes Modell / Schnitt, gewählte Größe, Waschbarkeit, bei Mehrfachpackungen entsprechend die Beschreibung der einzelnen Teile…

Materialzusammensetzung, mögliche Größen etc haben wir jetzt auch schon drin, wobei wir aber nicht bei jedem Artikel die Waschbarkeit aufgeführt haben, was man aber ja noch relativ leicht nachpflegen kann.

Wie viele Angaben erforderlich sind, um die wesentlichen Vertragsinformationen zur Ware / Dienstleistung ausreichend zu beschreiben, lässt sich pauschal nicht beantworten.
Es kommt hier immer auf das einzelne Produkt bzw. die konkret angebotene Dienstleistung an.

Das habe ich schon gelesen ;), aber das Beispiel das dort aufgeführt wird, passt hervorragend zu uns :slight_smile:

Jetzt zum Punkt 2 des Textes:

Die unter Punkt 1 genannten wesentlichen Informationen müssen unmittelbar bei der Abgabe der Bestellung angezeigt werden. Die Verbraucher sollen nach der neuen Regelung die relevanten Informationen zu den ausgewählten Artikeln / Dienstleistungen direkt zum Zeitpunkt der Bestellung zur Kenntnis nehmen können.

„Unmittelbar“ bedeutet:
Es besteht ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Anzeige der wesentlichen Informationen und dem Auslösen der Bestellung durch den Kunden.

Zeitlicher Zusammenhang:
Die wesentlichen Informationen sind zum Abschluss des Bestellprozesses – also auf der Seite, auf welcher der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt – anzuzeigen. Eine Anzeige der wesentlichen Informationen in einem früheren Stadium des Bestellvorgangs, z.B. bevor der Verbraucher seine Adressdaten oder die Zahlungsinformationen angibt, reicht nicht aus – es fehlt dann an der zeitlichen Unmittelbarkeit.

Räumlicher Aspekt:
Die wesentlichen Informationen sind in räumlicher Nähe mit der Möglichkeit zur Abgabe der Bestellung anzugeben. Wenn die Bestellung im Shop durch Betätigen eines Buttons bzw. einer Schaltfläche ausgelöst wird, dann müssen die wesentlichen Informationen in räumlicher Nähe zu dieser Schaltfläche angezeigt werden.

Es muss also zeitlicher und räumlicher Zusammenhang dabei vorhanden sein.
Beides muss vorhanden sein, zwingend.

Mein Problem ist folgendes: beim zeitlichen Zusammenhang steht das die wesentlichen Merkmale auf der Seite wo der Kunde seine Adressdaten etc eingibt vorhanden sein müssen.

Das würde ja bedeuten, das ein Teil der Angaben die auf der Artikeldetailseite stehen auch in der Bestellübersicht stehen müssen z.B. Waschanleitung, Materialzusammensetzung etc.

Wenn ein Kunde z.B. 2 Jacken, 2 Hosen, 1 Hut und noch 2 Socken bestellt, ist die Mail ausgedruckt ja dicker als die Bibel… .

Soll das zukünftig wirklich so sein oder stehe ich einfach nur total auf dem Schlauch ?

Gruß BB

genauso versteh ichs auch.

Lustig ist vor allem diese “Bildschirmdiagonalen-Vorschrift”, bedeutet: Wenn die Infos umfangreich sind, müssen alle Bestellungen (oder jetzt vielleicht: Kauf-Entscheidungen) mit mehr als vielleicht 4 Artikeln abgelehnt werden, weil nicht alles auf einen durchschnittlich großen Bildschirm passt.

Lustig oder zum Weinen

:slight_smile:

Ralf