Änderungen im USt. Recht der EU zum 01.07.2021

Moment mal, nicht dass hier falsche Eindrücke entstehen:

Man muss jetzt halt schauen, ob man die Module nutzen kann und ob sie ausreichend sind oder nicht noch viel mehr zur Thematik gehört.

ich habe das auch erst wieder durch die mail von fedex auf den schirm bekommen…

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Egal, spielt ja nun auch keine Rolle, ab wann wer was weiß.
Fakt ist, das Thema ist sehr komplex.

  1. es handelt sich nicht nur um eine paar MwSt. Sätze. Einzelne EU Länder haben bis zu vier MwSt. Sätze. Kann jeder selbst hochrechnen, wieviele MwSt. Sätze er einpflanzen muss.
  2. Es muss außerdem hinterlegt werden, welche Produktgruppe gehört im jeweiligen EU Land zum welchem MwSt. Satz. In Deutschland wissen die Meisten, dass Bücher und etliche Lebensmittel zu geminderten MwSt. Satz gehören. Wie ist dies in Frankreich, Spanien oder gar Malta?
  3. 2020 gab es in Europa m.W. über 20 Änderungen bei der MwSt… Zur Erinnerung, in DE wurde die MwSt. auch zweimal geändert. Wie beobachte ich künftig diese Änderungen? Ein zentrales, rechtlich belastbareres Register gibt es seitens der EU (noch) nicht. Inzwischen haben sich schon einige Steuerberater für nicht geringes Geld ( ab 600 Euro - monatlich) darauf spezialisiert. Nun kann ich noch Frankreich, Italien und Spanien als Hauptabsatzländer im Focus behalten. Aber seien wir doch ehrlich, Malta oder Zypern gehören nicht zu den Ländern, deren Steuerpolitik wir im Blickpunkt haben. Jedoch bin ich steuerlich verpflichtet, Änderungen sofort und nicht zeitnah umzusetzen und im Shop darzustellen.
    Ein Ansatz wäre für Punkt 3 ein zusätzliches, wegen mir auch moderat kostenpflichtiges Tool von Oxid in Zusammenarbeit mit einer Steuerrechtskanzlei, welches diese Dienstleistung übernimmt und Shopbetreiber informiert. Ähnlich dem Abmahnschutz von Trusted Shop

Wir sehen, dass es nicht um eine simples initiales Einrichten geht, sondern um ein pflegebedürftiges Tool.

Ein paar weiterführende links als Antwort meiner Anfrage bei der EU

Die EU verfügt über eine allgemeine Mehrwertsteuerrichtlinie. Umsetzung und Abführung der Steuer können jedoch von Land zu Land variieren. Normalerweise müssen Sie die Mehrwertsteuer auf alle Waren und Dienstleistungen bis zum Verkauf an den Endverbraucher abführen. In welchem Mitgliedsstaat das der Fall ist, hängt jedoch z.B. von Ihrem Jahresumsatz und den Merkmalen der von Ihnen gelieferten Waren und Dienstleistungen ab. Wir werden Ihnen im Folgenden die relevante EU-Gesetzgebung erläutern sowie Links zu denen von Ihnen angefragten Listen und nationale Kontaktstellen anführen.

Es gibt eine gemeinsame EU-weite Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112), aber kein einheitliches Steuersystem. Die Richtlinie finden Sie hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02006L0112-20201126&from=DE.
Laut Artikel 2 unterliegen Umsätze von Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger im Gebiet eines Mitgliedsstaats gegen Entgelt tätigt der Mehrwertsteuer und den Regelungen dieser Richtlinie. Da Sie angeben, dass Ihr Unternehmen in Deutschland sitzt und Waren ins europäische Ausland schickt, gilt diese Richtlinie für Sie.
Artikel 9 definiert, wer als Steuerpflichtiger gilt: “Steuerpflichtig” ist jede Person, die selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von deren Ort, Zweck und Ergebnis. Das bedeutet auch, dass Sie für die Waren und Dienstleistungen, die Sie anbieten wollen, umsatzsteuerpflichtig sind.

Wenn Sie als gewerblicher Verkäufer verkaufen, müssen Sie die Umsatzsteuer wie in der Umsatzsteuerrichtlinie angegeben abführen. Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen an Endverbraucher in einem anderen EU-Land verkaufen, müssen Sie Ihr Unternehmen in der Regel dort registrieren lassen und die Mehrwertsteuer zum entsprechenden Satz dieses Landes in Rechnung stellen, es sei denn, der Gesamtwert Ihrer Verkäufe in dieses Land während des betreffenden Steuerjahres liegt unter der von diesem Land festgelegten Grenze. Dies beruht auf Artikel 33 der oben genannten Richtlinie.

Auf dieser Website können Sie die Mehrwertsteuer-Grenzwerte des jeweiligen Landes einsehen: https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/resources/documents/taxation/vat/traders/vat_community/vat_in_ec_annexi.pdf

Auf dieser Website können Sie die in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Mehrwertsteuersätze für die verschiedenen Produktkategorien abrufen: https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/rates/vat_rates_en.pdf

Weitere relevante Informationen finden Sie auf der folgenden Website: Mehrwertsteuer | Taxation and Customs Union

Da Sie außerdem angeben, ins europäische Ausland zu liefern, finden Sie hier eine Liste der Kontaktstellen für Steuerangelegenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten: https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/docs/body/refund_contact_details_table.pdf.

Wenn es um Ihre Frage nach dem anwendbaren Steuersatz in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten geht, finden Sie alle relevanten Informationen unter folgendem Link: VAT rules and rates: standard, special & reduced rates - Your Europe

Wenn Sie weitere Fragen haben, kann Ihnen das Enterprise Europe Network weiterhelfen. Dieses Netzwerk verfügt über lokale Kontakte in den Mitgliedsstaaten, die kleine und mittlere Unternehmen bei ihren Aktivitäten auf dem europäischen Markt mit vielen nützlichen Tipps unterstützen können. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Website: https://een.ec.europa.eu/.

Da es zwar eine Mehrwertsteuerrichtlinie, aber kein einheitliches Steuersystem innerhalb der EU gibt und Sie angegeben haben, dass sich ihre Anfrage auf Deutschland bezieht, raten wir Ihnen, sich zur genauen Einschätzung Ihrer Frage an die folgenden nationalen Behörden zu wenden:

Bundeszentralamt für Steuern
Hauptstelle Bonn-Beuel
An der Bergkuppe 1
53225 Bonn
E-Mail: [email protected]
Telefon: 0228 406-0
Website: BZSt - Startseite

Bundesministerium der Finanzen
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
Telefon: 03018 / 682 - 0
E-Mail: [email protected]
Abteilung für Bürgerangelegenheiten:
Tel.: 03018 / 682 - 3300
E-Mail: [email protected]
Website: Bundesfinanzministerium - Kontakt

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Scharnhorststraße 34-37
10115 Berlin
Phone: +49 (0) 3018 615-0
Fax: +49 (0) 3018 615-7010
Website: BMWi - Federal Ministry for Economic Affairs and Energy - Homepage

Wir hoffen Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben. Falls Sie eine neue Anfrage stellen wollen, eine Nachfrage zu diesem Fall haben oder uns zusätzliche Informationen zukommen lassen wollen, so zögern Sie nicht uns wieder zu kontaktieren. Benutzen Sie hierzu am besten das Internet-Formular: https://ec.europa.eu/citizensrights/?lang=de.
Nennen Sie bei Nachfragen zu einem Fall bitte die alte Referenznummer.

Mit freundlichen Grüßen;

Ihr Europa - Beratung

Hier noch einmal eine nette Erklärung des Sachverhaltes:

@marco.steinhaeuser
Gibt es das Modul auch schon für die CE6.2.x ?
country_specific_vat

Soeben gefunden! Gute Lösung (zumindest für mich)! Vielen Dank! Klasse Arbeit!

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Danke für den Hinweis, ich denke, es ist ein guter Lösungsansatz und ich werde ihn durch meine Agentur testen lassen.
Leider hat OXID selbst einen Monat vor Inkrafttreten des Gesetzes meines Wissens nach keine Lösung für Shopbetreiber bereitgestellt (anders sieht es da bei Shopify oder WooCommerce aus, Amazon wirbt aktiv mit seiner Lösung um Shopbetreiber). Und dies ist echt schwach, da dieses Gesetzesänderung zum 1.7.2021 für viele Shopbetreiber existenziell sein kann. Kein Steuerberater kann vorhersagen, wie sich die Finanzbehörden bei Missachtung verhalten werden. Das simpelste Szenario kann sein, dass alle EU-Auslandsrechnungen mit dem falschen MwSt. Satz storniert und neu geschrieben werden müssen, aber auch Strafen und Schließungen sind bei Missachtung denkbar. Auf jeden Fall ist aber mit einer Abmahnwelle zu rechnen, da es als wettbewerbswidrig anzusehen sein wird, wenn ein Shopbetreiber mit mehr als 10.000 Euro EU-Auslandsumsatz p.a. die Regelung außer Acht lässt.
In letzter Zeit habe ich mir oft die Frage gestellt, ob ich mit OXID vor Jahren auf das falsche Pferd gesetzt habe. Ohne kostenpflichtige Zusatzmodule wie z.B. für die Suchfunktion, ist der OXID-Shop im großen Stil (sprich mit über 100.000 Artikeln) schon lange nicht mehr marktfähig. Nicht zu sprechen von den aktuellen Entwicklungen im Template Bereich, die andere Systeme vorlegen, nicht zu sprechen von einem performanceschwachen CMS-System und, und, und. Liebe Freiburger, ich glaube Ihr müsst endlich mal wieder etwas den Turbo anschmeißen.

wie wahr doch manches in diesem Post ist…

Wir haben von unserem StB. die Info das die DATEV mit Hochdruck an einer Lösung arbeitet. Von Lexware kam bisher eine Umfrage, ich denke die loten noch aus wie groß das Problem ist…
Man darf gespannt sein auf die weitere Entwicklung…

könntest du eventuell die besagte Lösung für Woo verlinken?
Vielleicht könnte man das auch für OXID adaptieren.

Die DATEV ist auf gutem Weg und wer denkt, er könne sich auf mangelnde Software seitens der DATEV berufen, der ist m.E. auf dem Holzweg. Auch mein StB sagte, dass die DATEV die Schnittstelle mit Sicherheit bis zum 30.6.2021 bereitstellen wird.
https://apps.datev.de/help-center/documents/1018552

https://vendidero.de/one-stop-shop-verfahren-oss-in-woocommerce-einfach-umsetzen

Einfach googeln “one stop shop woocommerce”

Noch einmal zurück zu der Lösung mit dem festen Brutto-Preis. Es ist aus meiner Sicht die derzeit einzig mögliche Lösung. Ein, je nach Zielland, anderer Bruttopreis würde den Kunden irritieren und zum erhöhten Bestellabruch führen. Sie besuchen faktisch als Kunde den Shop, finden einen Artikel für 20 € und während des Bestellvorganges und der Eingabe des Landes, Z.B. Italien (22 % MwSt.) werden aus 20 Euro 20,50 Euro, bei höheren Beträgen und anderen Steuersätzen wird der Unterschied noch drastischer. Da würde ich als Kunde doch skeptisch werden, denn ich habe mich bestimmt nicht mit der EU-Verordnung beschäftigt.
Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass wir als Händler mit Sitz in Deutschland mit einem drastisch geringeren Netto-Umsatz beim Auslandsgeschäft rechnen müssen, je nach Anteil des Auslandsumsatzes und natürlich der Hauptzielländer. Die (ausdrücklich nicht rechtssicher belastbare) Tabelle zeigt, Deutschland hat mit die niedrigsten MwSt.-Sätze!

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ich habe mir mal den Quellcode der WooCommerce Lösung angeschaut und es funktioniert ähnlich wie mein Modul, nur dass man bei jedem Artikel einzeln die Steuersätze festlegen muss/kann.

Ich habe eine kostenlose API gefunden, wo man Steuersätze der Länder abfragen kann, das würde ich in mein Modul integrieren. Die Zuordnung der Steuersätze bleibt aber weiterhin beim Shopbetreiber. Ich denke, hier könnte man die Steuersätze auch den Kategorien zuordnen, was den Pflegeaufwand erleichtern würde, aber es findet sich mit Sicherheit jemand, für dessen Gschäftsmodell es nicht ausreichend sein wird, also müsste es auch möglich sein, die Steuersätze direkt am Artikel zu hinterlegen. Das alles ist aber sehr theoretisch, da ich als Entwickler keine Ahnung von echten Anwendungsfällen habe und das, was m.M.n. vielleicht sinnvoll wäre, ist für die echten Shopbetreiber vielleicht gar nicht mehr so sinnvoll. Wenn jemand konkrete Ideen ode Vorschläe hat, dann gerne her damit und ich schaue, wie sich das umsetzen lässt.

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die Einbindung der Steuersätze per API ist natürlich erst einmal genial. Aber: Welche Quelle wird genutzt? Ist diese rechtlich belastbar? In dieser Hinsicht würde ich mich als Entwickler rechtlich absichern, nicht dass sich später jemand darauf beruft, dass er davon ausgegangen ist, immer die aktuellsten Steuersätze mittels API zu erhalten und dann Forderungen stellt. Wie weiter oben erwähnt, gab es wohl in 2020 innerhalb der EU ca. 20 Änderungen der Steuersätze, alleine in DE waren es ja vier Änderungen, von 7 auf 5 und zurück, von 19 auf 16 und zurück.
Zweiter Punkt: Die Zuordnung der Steuersätze zu den Artikeln. Dieser Punkt kann einfach oder sehr komplex sein. Hängt vom jeweiligen Shop und den vertriebenen Produkten ab. Am Beispiel meines Shops ist es eher einfach, ich habe Bücher und Modellbauprodukte im Programm. Für Bücher gibt es in vielen Ländern reduzierte Steuersätze, für Modellbauprodukte ist immer der volle Steuersatz fällig. Also simpel. Ich brauche nur zwei Variablen und kann diese den Warengruppen zuordnen.
Aber auch schon bei Büchern kann es komplizierter werden. Einzelne Länder haben für Bücher zwei Steuersätze, abhängig z.B. vom Anteil der Anzeigen im Buch.
Sehr kompliziert wird es, wenn Shops einen bunten Mix an Produkten anbieten: z.B. Bücher über Tiere, Fressnäpfe, Tierfutter und pharmazeutische Artikel für Tiere. Da muss man sehr tief in die Materie eintauchen und ich verweise hier noch einmal auf ein schon früher von mir erwähntes Dokument:
https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/rates/vat_rates_en.pdf
Ich lege besonders den zweiten Teil des Dokumentes ans Herz, der die Produktkategorien je Land zu den Steuersätzen zuordnet. Achtung: Auch dieses Dokument ist nicht tagesaktuell, aber ich habe kein jüngeres gefunden.
Fazit: Ich würde die Grundversion einfach halten und ausdrücklich darauf hinweisen, dass alle hinterlegten Steuersätze rechtlich nicht belastbar sind sondern im Einzelfall durch den Shopbetreiber kontrolliert und korrigiert werden müssen.
Fazit 2: Sollte sich das Tool als gut erweisen (wie gesagt, ich lasse es nächste Woche durch unsere Agentur prüfen), sollte es nicht kostenlos sein. Wir Shopbetreiber zahlen für viele andere Tools Gebühren, die wahrscheinlich nicht so Existenz bedeutsam sind wie dieses.

die API wäre dieses Angbot VAT Rates API for Digital Businesses - Vatstack.
Rechtsicher belastbar ist es mit Sicherheit nicht, da es einerseits ein kostenloser Service ist, und andererseits steht es in den Nutzungsbedingungen, dass der Anbieter für nichts halftet.
Der Anbieter nutzt es allerdigns für kostenpflichtige Services und die Daten werden täglich geprüft/aktualisiert, falls es Änderungen gibt, scheint für mich insgesamt verlässlicherer zu sein, als irgendine CSV Liste, die man in einem Ecommerce Blog o.ä. findet.

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Gut wäre (wegen der Übersichtlichkeit) in dem Modul die Mwst-Sätze direkt in den Stammdaten bei den Ländern anzeigen zu lassen. In den Moduleinstellungen ist es doch recht unübersichtlich mit den ganzen Zahlencodes. Das Modul finde ich immer noch recht gut.

das kommt auf jeden Fall, als eines meiner ersten OXID Module überhaupt, hat es nicht unbedingt die beste UX :smiley:

Hat sich zufällig jemand schon für die ELMA5 Schnittstelle freischalten lassen und kommt an die Beschreibung/Vorgaben für CSV/XML Dateien für die maschinelle Datenübertragung der Transaktionen dran?

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Eine Lösung könnte auch sein, dass man beim ersten Aufruf des Shops direkt das Lieferland abfragt, so könnte man auch gleich die korrekten Versandkosten im Warenkorb darstellen.
Vielen Dank vanilla_thunder für dein Modul, jetzt auf die schnelle ist das zumindest erstmal eine funktionierende Lösung, irgendwie ist das Thema voll an mir vorbei gegangen :smiley:
Naja, ist ja noch ein Monat Zeit Kappa

Hier noch eine gute Erklärung der österreichischen Wirtschaftskammer. Es ist alles auf DE übertragbar. Alleiniger Unterschied, man kann sich in DE über das Elster-Portal (BOB) anmelden. Ich hätte gerne die formatierte PDF hochgeladen, geht in diesem Chat aber nicht.

Das Bestimmungslandprinzip in der Umsatzsteuer
Ab 2021 erfolgt für den Versandhandel innerhalb der EU eine grundlegende Umstellung auf das Bestimmungslandprinzip.
Ab 1. Juli 2021 wird die Lieferschwelle abgeschafft, damit sind ab diesem Zeitpunkt innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze grundsätzlich im Bestimmungsland zu versteuern. Die in anderen EU-Mitgliedstaaten zu entrichtende Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze kann über den EU-One-Stop Shop (EU-OSS) in nur einem EU-Mitgliedstaat erklärt werden.
Für Umsätze von Kleinstunternehmern (zum Begriff des Kleinstunternehmers s.u.) besteht dazu ab 1. Juli 2021 eine Vereinfachung, nach der die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen im Ansässigkeitsstaat, d.h. im Staat aus dem versendet wird, erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Unternehmerin/der Unternehmer über keine Betriebsstätte in einem anderen EU-Mitgliedstaat verfügt und in anderen EU-Mitgliedstaaten innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und Dienstleistungen von insgesamt maximal 10.000 Euro tätigt. Auf die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung kann verzichtet werden – es müssen dann aber Meldungen an die jeweiligen Finanzbehörden der Bestimmungsländer direkt gemacht und die fällige Umsatzsteuer in den jeweiligen Bestimmungsländern einzeln abgeführt werden.
Steuerrechtliche Fragen zum innergemeinschaftlichen
Versandhandel ab 1.7.2021

  1. Was ändert sich am 1.7.2021?
    Werden Waren an Konsumenten oder an sogenannte Schwellenerwerber (z.B. umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, Ärzte, Dentisten, etc.) in anderen Mitgliedsstaaten der EU verkauft, sind diese Umsätze bis zum 30.06.2021 grundsätzlich dort der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wo die Versendung oder Beförderung beginnt. Damit es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen und insbesondere zu keiner Steuerungerechtigkeit unter den Mitgliedsstaaten der EU kommt, sieht die Versandhandelsregelung vor, dass diese Lieferungen ab einem gewissen Lieferumfang im Bestimmungsland umsatzsteuerpflichtig werden und eine steuerliche Registrierung in diesen Ländern erforderlich ist. Die Lieferschwelle betrug bis zum 30.06.2021 in den meisten Ländern 35.000 EUR, einige hatten jedoch auch höhere Schwellen, wie beispielsweise Deutschland iHv. 100.000 EUR.
    Diese Lieferschwellen werden EU-weit am 1.7.2021 abgeschafft.
    Mit Abschaffung der Lieferschwelle hat die Umsatzbesteuerung bei Versandhandelslieferungen an Konsumenten und Schwellenerwerber in der EU ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich im Bestimmungsland zu erfolgen. Die steuerrechtliche Regel sieht vor, dass die Besteuerung dort stattfindet, wo die Beförderung endet. Ausnahmen gibt es nur für Unternehmer, die solche Geschäfte nur in geringem Ausmaß durchführen.
  2. Was sind innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze?
    Als Versandhandelsumsätze werden jene Umsätze bezeichnet, die ein Unternehmer an Konsumenten und Schwellenerwerber ohne UID Nummer (umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, Ärzte, Dentisten, etc.) ausführt. Dabei werden die Waren von einem Mitgliedsstaat in einen anderen versendet oder befördert.
  3. Gibt es eine Ausnahme für Unternehmer mit geringen Versandhandelsumsätzen?
    Lediglich bei Kleinstunternehmern mit Versandhandelsumsätzen von bis zu 10.000 EUR pro Jahr ist weiterhin eine Besteuerung in dem Land vorgesehen, wo die Versendung oder Beförderung beginnt. Der Begriff des Kleinstunternehmers bezieht sich also ausschließlich auf die Umsätze, die mit Endkunden im EU-Ausland getätigt werden, die Höhe der anderen Umsätze (z.B. mit Endkunden im Inland oder auch mit Geschäftskunden im EU-Ausland) können also durchaus sehr hoch sein.
  4. Wie berechnet sich die Kleinstunternehmer - Grenze von 10.000 EUR?
    Die Umsatzgrenze berechnet sich aus dem Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze ins übrige Gemeinschaftsgebiet zuzüglich der innergemeinschaftlichen Umsätze für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Private. Im Buchhandel sind hierbei vor allem diejenigen Umsätze zu nennen, die mit Ebooks und Hörbuch-Downloads erzielt werden. Umsätze im Drittland (z.B. Schweiz) sind nicht einzuberechnen.
  5. Kann der Kleinstunternehmer im Sinne der Versandhandelsregelung auf die Umsatzgrenze verzichten?
    Ja. Für Kleinstunternehmer gilt die Neuregelung nur, wenn sich diese für deren Anwendung entscheiden, ansonsten besteht weiterhin die Besteuerung im Ursprungsland.
    Die Kleinstunternehmerregelung gilt für Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreiben und außerhalb dieses Mitgliedstaats keine Betriebsstätte haben
    Waren in einen anderen Mitgliedstaat liefern und die maßgebliche Umsatzgrenze für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen von 10.000 EUR nicht überschreiten.
    Der Unternehmer kann auf die Umsatzgrenze verzichten und sich somit schon ab dem ersten Umsatz für die Besteuerung im Bestimmungsland entscheiden. Diese Entscheidung bindet ihn für 2 Kalenderjahre.
    Bei Überschreiten der Umsatzgrenze kommt es ab dem Umsatz, mit dem die Grenze von 10.000 EUR überschritten wird, zu einer Steuerpflicht im Bestimmungsland. Die Rechnungen sind ab diesem Umsatz mit dem Steuersatz des jeweiligen Bestimmungslandes auszustellen, die Umsatzsteuer ist im Bestimmungsland zu deklarieren und dort abzuführen.
  6. Sind von der neuen Regelung auch Umsätze mit anderen Unternehmen betroffen?
    Nein, die neue Regelung betrifft nur innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze an Private und Schwellenerwerber (B2C). Die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer (mit UID-Nr.) bleiben aufrecht.
  7. Wie werden Umsätze an Unternehmer behandelt, die selbst unecht steuerbefreite Umsätze ausführen (z.B. Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut) und daher keine UID Nummer haben?
    Diese Unternehmer sind Schwellenerwerber und werden wie Private behandelt. Entscheidend ist, ob der erwerbende Unternehmer mit oder ohne UID-Nummer auftritt.
  8. Gilt die Versandhandelsregelung auch für Drittländer (z.B.: Schweiz)?
    Nein, die Versandhandelsregelung gilt nur für die Mitgliedsstaaten der EU.
  9. Kann die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer (bis 35.000 EUR Gesamtumsatz) auch für die Versandhandelsumsätze in Anspruch genommen werden?
    Auch Kleinunternehmer müssen prüfen, ob die Versandhandels-Regelung für sie zur Anwendung kommt.
    Die Steuerfreiheit des Kleinunternehmers kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Umsatz in Österreich ausgeführt wird. Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel verlagert sich der Lieferort ab 1.7.2021 bei Überschreiten der Grenze von 10.000 EUR in das Bestimmungsland. Der Umsatz ist dann nicht in Österreich steuerbar. Da sich die Steuerfreiheit des Kleinunternehmers nur auf österreichische Umsätze erstreckt, muss dem Kunden die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes verrechnet und die Umsatzsteuer entweder über EU-OSS oder mittels Registrierung erklärt und abgeführt werden.
  10. Ist die Steuer selbst zu berechnen?
    Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich eine Selbstbemessungsabgabe und ist daher selbst zu berechnen. Für die Steuererklärung über EU-OSS sind geeignete Aufzeichnungen bezüglich der Umsätze in den EU-Ländern zu führen und in Summe je Land über Finanz-Online (EU-OSS) zu melden. Unternehmer, die am EU-OSS-System teilnehmen, sind verpflichtet diese Aufzeichnungen den Steuerbehörden der Bestimmungsländer auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  11. Kann die Umsatzsteuer auch direkt in den betroffenen Ländern abgeführt werden?
    Ja, die Teilnahme am EU-OSS ist optional, alternativ kann sich der Unternehmer auch in den Ländern zur Umsatzsteuer registrieren, in denen er Umsätze aus Versandhandelslieferungen bewirkt. Es gilt lokales Recht, der Unternehmer hat sich über die entsprechenden Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung bzw. Zahlung der Umsatzsteuer zu informieren bzw. einen Fiskalvertreter zu beauftragen.
  12. Ändert sich durch EU-OSS etwas an der Vorsteuerrückerstattung bzw. kann die Vorsteuer direkt in der Erklärung über EU-OSS abgezogen werden?
    Nein, am System der Vorsteuerrückerstattung ändert sich nichts. Über EU-OSS sind lediglich die Umsätze zu erklären.
  13. Welche Umsätze können über EU-OSS gemeldet werden?
    Über Finanzonline (EU-OSS) können folgende Umsätze gemeldet werden:
    Dienstleistungen, für die sich der Leistungsort in ein anderes EU-Land verlagert (z.B. elektronisch erbrachte Dienstleistungen wie Ebooks und Hörbuchdownloads und Telekommunikations-Dienstleistungen an Nichtunternehmer, Beförderung von Privatpersonen im Ausland, etc.)
    Innergemeinschaftliche Warenlieferungen an Privatpersonen aus Österreich
    Innergemeinschaftliche Warenlieferungen an Privatpersonen aus anderen EU-Ländern
  14. Welche Umsätze sind nicht über EU-OSS zu melden?
    Innerstaatliche Umsätze (Lieferungen aus einem österreichischen Lager an Private in Österreich, Lieferungen eines österr. Unternehmens mit Lager und umsatzsteuerlicher Registrierung in Deutschland an Kunden in Deutschland). Der neuen Versandhandelsregelung unterliegen nur innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze an Private (B2C).
  15. Wann entsteht die Steuerschuld?
    Die Steuerschuld (Pflicht zur Deklaration und zur Entrichtung) entsteht mit der Lieferung
    bzw. Leistung und ist unabhängig von der Vereinbarung und auch von der Vereinnahmung
    der Entgelte. Vor allem für Ist-Versteuerer bedeutet dies eine Abweichung zu ihrem
    sonstigen Besteuerungs-Schema. Aber auch für Soll-Versteuerer kann dies zu Abweichungen
    führen.
  16. Wie werden Entgeltminderungen behandelt?
    Entgeltminderungen (z.B. durch nachträglich gewährte Rabatte, Skonti oder wegen
    Uneinbringlichkeit) können als Korrekturmeldung bis zu drei Jahre nach erbrachter
    Lieferung oder Leistung im EU-OSS gemeldet und von der für die jeweiligen
    Bestimmungsländer zu erbringenden Steuerschuld abgezogen werden. Solche Negativ-
    Meldungen sind immer bestimmungslandspezifisch durchzuführen. Ergibt sich durch solche
    Negativ-Meldungen ein negativer Saldo, ist dieser Betrag nicht über das EU-OSS-Schema als
    Guthaben rückverrechenbar. Das EU-OSS-System ist „pay only“. Die entsprechenden
    Guthaben können nur über die jeweiligen Finanzbehörden der Bestimmungsländer direkt
    geltend gemacht und zurückgefordert werden, hierbei gelten die Regelungen des
    jeweiligen nationalen Steuerrechts.
  17. Welcher Steuersatz ist anzuwenden?
    Es ist jener Steuersatz des Bestimmungslandes anzuwenden, der im Zeitpunkt des
    Vertragsabschlusses mit dem Kunden Gültigkeit hatte. Dazu die beiliegende Übersicht über
    produkte des Buchhandels…
    VAT-EU.xlsx
    Darüber hinaus gibt es eine Datenbank der Kommission, um die Steuersätze in der EU
    abzufragen: Taxes in Europe Database v3
    Falls Zweifel bestehen, können die Außenwirtschafts Center der WKO kontaktiert werden.
  18. Muss auf der Rechnung ein Hinweis auf die neue Versandhandelsregelung angeführt
    werden?
    Nein, es sind die allgemeinen Bestimmungen bezüglich Rechnungsmerkmale anzuwenden.
  19. Benötigt ein Unternehmer für jedes Land eine Umsatzsteuer-Registrierung?
    Nein. Eine Registrierung in jedem Land, in dem Private beliefert werden, ist nur dann
    notwendig, wenn sich der Unternehmer gegen eine Registrierung auf EU-OSS entscheidet.
  20. Ist für jedes Land eine eigene Buchhaltung zu führen?
    Nein, es müssen geeignete Aufzeichnungen geführt werden, die eine Beurteilung der
    Steuerpflicht je Bestimmungsland zulassen. Es empfiehlt sich, alle Umsätze pro Land
    aufzuzeichnen. Wichtig ist dabei auch, von welchem Land aus die Waren versendet
    werden, falls das Unternehmen Warenlager in anderen Ländern unterhält.
  21. Kann man die Oberfläche des EU-OSS bereits testen?
    Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Testumgebung eingerichtet, auf der der
    Unternehmer die Oberfläche von EU-OSS testen kann.
  22. Welcher Steuersatz ist anzuwenden, wenn Waren von Österreich in ein deutsches Lager verbracht werden und von dort in verschiedene Bestimmungsländer geschickt wird?
    Ab 1.7.2021 gilt das Bestimmungslandprinzip, das bedeutet, dass der Steuersatz des Landes anzuwenden ist, in das die Waren an Private verschickt werden.
  23. Wie oft muss eine Steuererklärung abgebgeben werden?
    Die Steuererklärungen sind quartalsweise über EU-OSS am letzten Tag des auf das Quartal folgenden Monats einzureichen. Die Steuerschuld ist ebenfalls bis zu diesem Tag an das österreichische Finanzamt zu überwiesen.
    Die Steuererklärung ist auch dann einzureichen, wenn keine Umsätze erzielt werden (Nullmeldung). Versäumte EU-OSS-Steuererklärungen können zum Ausschluss vom EU-OSS-Schema führen, in diesem Fall wird dem Unternehmen eine zweijährige Sperrfrist für das EU-OSS-Schema auferlegt. Tätigt das Unternehmen innerhalb dieser Sperrfrist Versandhandelsumsätze, muss die Umsatzsteuer aus diesen Umsätzen dann zwingend in den Bestimmungsländern direkt deklariert und abgeführt werden, der Unternehmer muss sich also selbst in allen von ihm bedienten Bestimmungsländern steuerlich registrieren.
  24. Wie lange ist die Aufbewahrungsfrist?
    Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre (Beispiel: im Jahr 2031 müssen die Unterlagen von 2021-2030 vorhanden sein).